Heute präsentieren wir Ihnen zum zweiten Mal Informationen zu mehreren Fragen rund um Bildrechte. (Teil 1 finden Sie hier.) Wir bedanken und bei Herrn Dr. Sikora, Rechtsanwalt zum Thema Internetrecht, Marken- und Urheberrecht, dass er sich die Zeit nimmt, uns Teilnehmerfragen aus Seminaren und Webinaren zu beantworten.
Wie sieht eine vollständige Quellenangabe für online veröffentlichte Bilder aus?
Dr. Dino Sikora: Das Gesetz spricht nur von einer „deutlichen“ Angabe der Quelle. In den meisten Fällen reicht es aus, den Namen des Urhebers, also des Fotografen, und die Quelle selbst anzugeben.
Wie stark muss ein Bild bearbeitet werden, dass man es nutzen kann bzw. darf? Dürfen Bilder (auch wenn sie gekauft sind) überhaupt bearbeitet werden oder werden dadurch Bildrechte verletzt?
Dr. Dino Sikora: Die Bearbeitung und Verwendung eines Bildes ist nur dann zulässig, wenn der Urheber ihr zugestimmt hat. Denn die Bearbeitung ist eine besondere, weitergehende Art der Nutzung. Daher ist bei dem Erwerb von Fotos unbedingt darauf zu achten, welche Art der Nutzung der Urheber erlaubt: Üblich ist die normale Nutzung für eigene Zwecke. Weitergehende Nutzungsrechte wie etwa die Vervielfältigung und insbesondere die Bearbeitung werden eher selten übertragen – und wenn, dann gegen entsprechend hohes Entgelt. Ausnahmsweise ist eine Bearbeitung als „freie Benutzung“ auch ohne die Erlaubnis des Urhebers erlaubt, wenn der Bearbeiter es durch eine erhebliche eigene schöpferische Leistung so stark bearbeitet, dass er ein neues eigenes „Werk“ schafft. Das alte Werk muss gegenüber dem neuen Werk in den Hintergrund treten.
Darf ich selbst Produkte beispielsweise im Supermarkt, auf Messen oder Events fotografieren und diese online verwerten? Liegen dann die Rechte bei mir?
Dr. Dino Sikora: Die Rechte an dem erstellten Foto liegen bei Ihnen als Urheber. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass an den fotografierten Gegenständen selbst auch Urheberrechte und insbesondere Markenrechte liegen können. Fremde Marken dürfen Sie nur zu Informationszwecken nutzen, nicht hingegen in werbemäßiger und gewerblicher Absicht.
Was ist bei Bildern mit einer Person und Gruppen zu beachten, die ich selbst beispielsweise im Park geschossen habe?
Dr. Dino Sikora: Von jeder Person, die sie abbilden wollen, müssen Sie die Erlaubnis einholen. Dieses „Recht am eigenen Bild“ soll sicherstellen, dass niemand gegen seinen Willen abgebildet wird. Wenn allerdings bei einer sehr großen Personengruppe die einzelne Person als solche nicht mehr erkennbar ist, benötigen Sie die Erlaubnis der Personen nicht.
Auch kommenden Dienstag beantwortet Dr. Sikora wieder Fragen rund ums Bildrecht. Also klicken Sie wieder rein!

Rechtsanwalt Dr. Dino Sikora
Über unseren Experten:
Dr. Sikora ist seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Sozietät Döttelbeck, Dr. Wemhöner & Partner auf die Gebiete Internetrecht, Marken- und Urheberrecht, sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert. Von 2002 bis 2007 war Dr. Sikora Justiziar im Brauerei-Konzern InBev Deutschland mit den Bier-Marken BECK’S, Franziskaner, Hasseröder und Diebels. Er war dort Leiter der Bereiche Internetrecht, Lebensmittelrecht, Marken- und Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
Daneben veröffentlicht Dr. Sikora in Fachzeitschriften regelmäßig Beiträge zu Fragen des Internet- und Wettbewerbsrechts. Zusätzlich ist Dr. Sikora als Referent für die IHK Nord Münsterland und den Marketing Club Münster/Osnabrück e.V. tätig.
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